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Für alle Zwangsversteigerungstermine - außer bei Versteigerungen von Schiffen oder Schiffsbauwerken - gilt Folgendes:
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden.
Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst nicht im geringsten Gebot berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers/Antragstellers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des Erbbaurechts, des Wohnungs- und Teileigentums, des Schiffes oder des nach § 55 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt.
Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
!!! WICHTIGE INFORMATION FÜR BIETINTERESSENTEN !!!
Regelungen zur Zahlungsweise in Zwangsversteigerungsverfahren wurden durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl. 2006 Teil I Nr. 66, 30.12.2006), das hinsichtlich der Regelungen zum ZVG am 01.02.2007 in Kraft tritt, wie folgt geändert:
§ 69
(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
§ 70
...
(2) Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen.
...
Von diesen Änderungen sind alle Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren ab dem 16.02.2007 betroffen.
Sollten Sie beabsichtigen, die Sicherheitsleistung (10 % des Verkehrswertes bzw. in Höhe der Kosten des Verfahrens) durch die vorherige Überweisung vornehmen zu wollen, beachten Sie bitte:
Sie MUSS spätestens sieben Tage vor dem Zwangsversteigerungstermin bewirkt sein, um die Erteilung des entsprechenden Nachweises im Termin sicherzustellen, und zwar wie folgt:
Die Überweisung muss - um eine korrekte Zuordnung vornehmen zu können - folgende Angaben enthalten:
für Inlandszahlungen:
Überweisung auf das Konto der Landeszentralkasse Schwerin
bei der BBk Fil. Rostock
Konto.-Nr.: 130 015 53
BLZ: 130 000 00
als Verwendungszweck sind anzugeben:
21/2130/134.31, Dst.Nr.: 34310001, Gesch.-Nr.: 822 K / , SiL zum Gebot, Name des Einzahlers
für Auslandszahlungen:
BIC: MARKDEF1130
IBAN: DE04 1300 0000 0013 001553
als Verwendungszweck sind anzugeben:
21/2130/134.31, Dst.Nr.: 34310001, Gesch.-Nr.: 822 K / , SiL zum Gebot, Name des Einzahlers
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle zur Verfügung (Zimmer 106/107 )
Telefon: 03843/771-119 Frau Drexler/ -120 Frau Münch
GbR als Bieter
Für den Fall, dass beabsichtigt ist, im Termin für eine GbR zu bieten, wird darauf hingewiesen, dass der nach § 71 Abs. 2 ZVG zu erbringende Nachweis ihrer Vertretungsverhältnisse nach Auffassung des Gerichts nur geführt werden kann, wenn die GbR erst im Termin gegründet wird. Hierfür ist es erforderlich, dass alle künftigen Gesellschafter der GbR im Termin erscheinen. Will sich ein künftiger Gesellschafter im Termin durch einen anderen künftigen Gesellschafter vertreten lassen, muss die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Die Bevollmächtigung hat sich explizit auf die Gründung der GbR und des weiteren auf die Abgabe von Geboten bzw. auf die umfassende Vertretung im Verfahren zu erstrecken. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vorgabe muss damit gerechnet werden, dass das Gericht das für eine GbR abgegebene Gebot zurückweist.
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