Veröffentlichung:
Nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zwei bis drei Monate vor dem Termin die Veröffentlichung im Amtsblatt des jeweiligen Bundeslandes und durch Aushang an der Ge- richtstafel. Darüber hinaus werden sämtliche Versteigerungstermine ca. 4 Wochen vor dem Termin in den ortsüblichen Tageszeitungen veröffentlicht.
Des Weiteren erfolgt Veröffentlichung im Internet und durch Aushang an der Gemeindetafel.
Verkehrswert:
Der veröffentlichte Verkehrswert wird in der Regel auf Grundlage eines Sachverständigen- gutachtens vom Gericht festgesetzt. Das Gutachten kann nach der Terminsveröffentlichung auf der Geschäftsstelle der Zwangsversteigerungsabteilung eingesehen werden.
Geringstes Gebot:
Das geringste Gebot wird vom Gericht im Versteigerungstermin bekannt gegeben. Es legt den Betrag fest, der mindestens geboten werden muss, damit das Gebot vom Gericht angenommen werden kann. Das geringste Gebot setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
- bestehen bleibende Rechte, die der Ersteher mit Zuschlag übernehmen muss;
- Kosten des Verfahrens und Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-3, § 12 Nr. 1 und 2 ZVG
Zu beachten ist, dass man in der Versteigerung bei Gebotsabgabe nur das Bargebot (§ 49 Abs. 1 ZVG) bietet. Die bestehenden Rechte muss der Bieter – in Gedanken - bei der Errechnung dessen, was er wirtschaftlich bieten will, hinzurechnen.
Versteigerungstermin:
Der Versteigerungstermin ist öffentlich.
Jeder Bieter muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass ausweisen. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich bieten wollen – als Bietergemeinschaft – so muss das Beteiligtenverhältnis angegeben werden (z.B. Eheleute zu je ½ Anteil). Der Vertreter einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) oder Handelsgesellschaft (KG, OHG) muss seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Handelsregister – in der Regel nicht älter als 4 Wochen – nachweisen.
Wer in Vollmacht für einen anderen bieten will, muss eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Bietungsvollmacht vorlegen (Notar).
Die Bietzeit beträgt mindestens 30 Minuten, endet jedoch erst, wenn keine Gebote mehr abgegeben werden.
Um den Ablauf eines Versteigerungstermins kennen zu lernen, ist es sinnvoll, bereits vor Ersteigerung eines Objektes an anderen Terminen zur Information teilzunehmen.
Sicherheitsleistung:
Bitte beachten Sie: Durch das zweite Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 haben sich die Vorschriften zur Sicherheitsleistung verändert. Es gilt folgendes:
In Zwangsversteigerungsverfahren gibt es Berechtigte, die im Termin einen Antrag auf Sicherheitsleistung stellen können.
Die Bietsicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes.
Die Sicherheit muss sofort geleistet werden, da ansonsten das Gebot zurückgewiesen werden muss. Eine Verlängerung der Bietzeit zur Beschaffung der Sicherheit ist nicht möglich.
Als Bietsicherheit kommen nur folgende Möglichkeiten in Betracht:
- Ein Bundesbankscheck oder ein Verrechnungsscheck (kein Privatscheck) eines in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenen Kreditinstituts, der Im Inland zahlbar ist. Die Schecks dürfen frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein.
- Eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenen Kreditinstituts, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist.Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines eventuell neu eingetretenen Eigentümers.
- Überweisung auf ein Konto der Landeshauptkasse - Landesjustizkasse -
Verwendungszweck: Amtsgericht,Aktenzeichen, Verwahrgeld
wenn der Betrag der Landeshauptkasse -Landesjustizkasse- vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Eigentumsumschreibung im Grundbuch:
Der Ersteher wird Eigentümer mit Erteilung des Zuschlages. Ab diesem Tage gehen die Lasten und Nutzen des Versteigerungsobjektes auf ihn über.
Die Eintragung im Grundbuch erfolgt jedoch erst, wenn
- der Verteilungstermin stattgefunden hat ( ca. 6 bis 10 Wochen nach dem Versteigerungstermin),
- der Zuschlag rechtskräftig geworden ist und
- die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes dem Vollstreckungsgericht vorliegt. Der Ersteher hat in der Regel 3,5 % Grunderwerbssteuer auf das Meistgebot (Bargebot und bestehen bleibende Rechte) zu zahlen.
Die Eigentumsumschreibung wird nach Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Versteigerungsgericht veranlasst.
Zahlung des Meistgebotes:
Das Bargebot ist so rechtzeitig zu zahlen, dass ein Nachweis hierüber im Verteilungstermin vorliegt. Barzahlungen im Verteilungstermin sind ausgeschlossen. Der Ersteher erhält bezüglich der Zahlungsmöglichkeiten ein gesondertes Merkblatt..
Kosten für den Ersteher:
Der Ersteher hat folgende Kosten zu tragen:
- Gebühr für die Erteilung des Zuschlags (wird vom Versteigerungsgericht erhoben)
- 4 % Zinsen auf das Bargebot vom Zuschlag bis längstens einen Tag vor Verteilungstermin
- Grunderwerbssteuer von 3,5 %
- Gebühr für die Eintragung im Grundbuch (wird vom Grundbuchamt erhoben)
Kündigung von Miet und Pachtverhältnissen:
Der Ersteher ist berechtigt, Miet und Pachtverhältnisse zum ersten zulässigen Termin – gerechnet ab Zuschlag – unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Bei Fristversäumnis läuft der Vertrag auf vereinbarte Dauer weiter. Bei Wohn-raummietverhältnissen finden Kündigungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
Bei Streitigkeiten entscheidet generell das Prozessgericht. Das Ausnahmekündigungsrecht gilt nicht bei Versteigerungen, die zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (Teilungsver- steigerung) durchgeführt werden.
Der bisherige Eigentümer und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen haben keinen Kündigungsschutz. Mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagbeschlusses (wird durch das Versteigerungsgericht erteilt) ist die zwangsweise Räumung durch den Gerichts-vollzieher möglich. Ein separater Räumungstitel ist nicht notwendig.
Mängelhaftung:
Versteigert wird der im Grundbuch eingetragene Grundbesitz in seinem tatsächlichen Bestand. Es besteht keine Mängelhaftung. Das Objekt wird versteigert wie es steht und liegt.
Für die Richtigkeit der Anmeldungen und der Auskünfte der Steuerbehörden haftet das Gericht nicht. - ohne Gewähr - |